Rz. 9

Abs. 2 räumt der Agentur für Arbeit eine Frist von 2 Monaten ein, um über die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu entscheiden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen an eine vorläufige Zahlungseinstellung davon ausgeht, dass der der vorläufigen Zahlungseinstellung zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund seiner Klarheit in relativ kurzer Zeit durch Ermittlung von Amts wegen und Anhörung des Betroffenen festgestellt werden kann.

 

Rz. 10

Die Frist von 2 Monaten beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Agentur für Arbeit die vorläufige Zahlungseinstellung veranlasst hat. Die Frist läuft kalendermäßig ab. Der Beginn der Frist ändert sich nicht dadurch, dass z. B. als Folge der monatlich nachträglichen Leistungszahlung des Arbeitslosengeldes die Zahlungseinstellung bereits zu Beginn des Kalendermonats wirksam wird, in dem die vorläufige Zahlungseinstellung veranlasst wurde. Die monatlich nachträgliche Leistungszahlung ermöglicht gerade, bei zügig durchgeführtem Verwaltungsverfahren eine Unterbrechung der Leistungszahlung überhaupt zu vermeiden.

 

Rz. 11

Die Frist endet mit Ablauf des Tages 2 Monate später, der dem Tagesdatum entspricht, an dem die vorläufige Zahlungseinstellung durch die Agentur für Arbeit veranlasst wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt sind bei durchgehender Leistungsberechtigung 2 Monatszahlungen unterblieben. Bis zum Fristablauf muss der Bewilligungsbescheid aufgehoben sein. Das ist der Fall, wenn die Agentur für Arbeit den Aufhebungsbescheid erlassen hat. Im Sinne eines bürgerfreundlichen Behördenhandelns und wegen der Wirksamkeitsvoraussetzung des § 39 SGB X muss der Aufhebungsbescheid dem Betroffenen noch innerhalb der Frist zugehen, also spätestens 3 Tage vor Fristablauf abgesandt werden. Die Frist bleibt gewahrt, wenn dem Betroffenen der Aufhebungsbescheid am nächsten Werktag zugeht, sofern der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Hierbei ist zu beachten, dass die Frist dann nicht eingehalten ist, wenn der Leistungsempfänger den (rechtzeitigen) Zugang bestreitet. Im Zweifel muss die Agentur für Arbeit den Nachweis über den Zugang führen.

 

Rz. 11a

Wird nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung mit einem Rücknahmebescheid die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht, da dann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Rücknahmebescheid eingelegten Widerspruchs vorrangig ist (Bay. LSG, Beschluss v. 22.11.2016, L 11 AS 742/16 B ER).

 

Rz. 12

Kann die Agentur für Arbeit innerhalb der Frist von 2 Monaten nicht über eine Aufhebung für die Vergangenheit entscheiden, muss sie die vorläufige Zahlungseinstellung unverzüglich rückwirkend beseitigen. Darauf hat der Betroffene einen Rechtsanspruch. Durch Aufhebung der vorläufigen Zahlungseinstellung wird die dadurch zurückgehaltene Leistung nachgezahlt. Dies hat unabhängig von dem sonst vorgesehenen Zahlungszeiträumen sofort zu geschehen. Der Agentur für Arbeit ist es nicht gestattet, durch Aufschieben der Nachzahlung weitere Zeit für die Sachverhaltsfeststellung zu gewinnen. Die Beseitigung der vorläufigen Zahlungseinstellung etwa Mitte des Monats hat zur Folge, dass die Leistungszahlungen für die beiden vorausgegangenen Kalendermonate sofort nachgezahlt werden, darüber hinaus wird die laufende Leistungszahlung wieder aufgenommen, die Leistung für den aktuellen Kalendermonat also am Monatsende ausgezahlt.

 

Rz. 13

Eine unverzügliche Nachzahlung hat auch zu erfolgen, wenn die Agentur für Arbeit die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließen konnte. In diesen Fällen bleibt ungewiss, ob es noch zu einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsentscheidung kommt. Die Agentur für Arbeit wird den Betroffenen darauf aufmerksam machen müssen, dass die Aufnahme der Zahlungen auf Abs. 2 beruht und der Betroffene deshalb nicht auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung vertrauen kann, sondern möglicherweise einer noch festzustellenden Erstattungspflicht unterliegen könnte. Jedenfalls ist es der Agentur für Arbeit verwehrt, wegen der Frist nach Abs. 2 eine rückwirkende Aufhebungsentscheidung zu treffen, obwohl der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt worden ist. Immerhin kann sich auch ein Sachverhalt erweisen, der eine (erneute) Anhörung des Betroffenen erforderlich macht. Kommt die Agentur für Arbeit ihrer Nachzahlungspflicht nicht nach, berechtigt dies den Leistungsberechtigten zu einer Leistungsklage.

 

Rz. 14

Die Agentur für Arbeit hat dann unverzüglich gehandelt, wenn keine Zahlungsverzögerung eintritt, eine zustehende Nachzahlung bei Fristablauf angewiesen wird oder eine zustehende Nachzahlung spätestens innerhalb von einer Arbeitswoche zur Zahlung angewiesen wird. Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, bei Zahlungsverfahren mit IT-Software die Programmierung so auszugestalten, dass nach Fristablauf die Nachzahlung automatisch vorgenommen wird, ohne dass d...

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