Rz. 2
Die Vorschrift dient der Praktikabilität des Leistungsrechts und einer Beschleunigung des Leistungsverfahrens. Sie stellt eine schon früher ständig geübte Praxis auf eine rechtliche Grundlage. Seit jeher haben die Agenturen für Arbeit bei begründeten Zweifeln daran, dass die Zahlungsvoraussetzungen vorliegen, die Leistungszahlungen vorläufig eingestellt und den Leistungsbezieher zur Aufklärung des Sachverhaltes aufgefordert, z. B. eine Entkräftung vorliegender Hinweise auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder den Eintritt eines Ruhenstatbestandes. Durch die Regelung von Voraussetzungen und Grenzen der vorläufigen Zahlungseinstellung beugt die Vorschrift auch einem willkürlichen Verhalten des Leistungsträgers vor. Die Regelung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die bewilligte Leistung bei Fälligkeit erbracht werden muss, solange der Bewilligungsbescheid insoweit nicht beseitigt, insbes. aufgehoben worden ist.
Rz. 2a
Die Vorschrift dient insbesondere nicht dazu, auf Leistungsempfänger zusätzlichen Druck auszuüben, damit diese persönlich in der Agentur für Arbeit vorsprechen. Dem dient die Meldeaufforderung nach § 309. Kommt der Arbeitslose seiner Meldepflicht ohne wichtigen Grund nicht nach, tritt eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 ein, die allerdings nur eine Dauer von einer Woche umfasst. Vielfach erweist sich, dass allein der Eintritt einer oder mehrerer Sperrzeiten den Arbeitslosen nicht dazu bewegen kann, persönlich in der Agentur für Arbeit vorzusprechen. Die vorläufige Zahlungseinstellung, die dazu führt, dass dem Arbeitslosen keinerlei Leistungen für den gesamten Kalendermonat ausgezahlt werden, ist kein zugelassenes Mittel der Agentur für Arbeit in solchen Fällen. Auf entsprechende Rechtsänderungsvorschläge, etwa einer unbefristeten vorläufige...