Rz. 17

Abs. 4 des § 156 i. d. F. als § 142 bis 31.12.2000 stellte die Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten – nicht aber die Bergmannsrente – und Invalidenrenten für Behinderte nach Art. 2 RÜG dem Grunde nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung i. S. d. Abs. 1 Nr. 3 gleich. Die Renten können seit dem 1.1.1997 nicht mehr bewilligt werden. Für Übergangsfälle galt § 434 Abs. 5. Diese Regelung ist aber wegen Zeitablaufs überholt.

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