Rz. 2

§ 121 bestimmt als Ausnahmeregelung, in welchen Fällen ein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 118 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 119) auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit bestehen kann. Damit werden in besonderen Fallgestaltungen – insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen nach einer Ausbildung – behindertenspezifische Problemlagen vom Gesetzgeber aufgegriffen, um eine Teilhabe am Arbeitsleben und der damit erforderlichen Maßnahmen (auch erneute Ausbildung) zum Einstieg in das Erwerbsleben zu erreichen. Vorrangig beabsichtigt der Gesetzgeber Menschen mit Behinderungen zu begünstigen, die im Vorfeld einen Berufsausbildungsabschluss ohne Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung erworben haben. Bei fehlender Versicherungspflicht nach § 24 in der Ausbildung, kann das Übergangsgeld nach § 119 Satz 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX fiktiv bemessen werden (vgl. Komm. zu § 119).

Nachdem es sich um einen Kann-Regelung handelt, hat die Agentur für Arbeit im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die hier vorliegende spezialgesetzliche Vorschrift ist durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches entgegen den Regelungen des SGB IX anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 119 Satz 2).

In Satz 1 sind 2 Alternativen benannt, die als Ausnahmen ebenfalls einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, wenn innerhalb des letzten Jahres einer der beiden Nummern vorliegt. Für die Berechnung der Rahmenfrist ist der Tag vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 119 Satz 1 Nr. 2 relevant.

  • Durch die Regelung in Satz 1 Nr. 1 entfällt bei Menschen mit Behinderungen das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit, wenn bei einer überwiegend vollzeitschulischen Berufsausbildung ein Berufsausbildungsabschluss – nach expliziter Zulassung zur Prüfung – erworben wurde. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Ausbildung in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung absolviert wurde und diese Ausbildung mit einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu vergleichen ist (§ 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 HwO). Lediglich die Prüfung wird "extern" absolviert.
  • Mit Satz 1 Nr. 2 sind Menschen mit Behinderungen anspruchsberechtigt, wenn ein ausgestelltes Prüfungszeugnis erworben wurde, das gleichgestellt ist. Mittels Rechtsverordnung kann das Zeugnis über die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine Gleichstellung erfahren (vgl. § 50 Abs. 1 BBiG oder § 40 Abs. 1 HwO).

Bemerkenswert ist in beiden Ausnahmefällen, dass es nach der Entscheidung des Gesetzgebers unerheblich ist, wie die Ausbildung absolviert wurde und ob dabei Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestand.

§ 121 Satz 2 sieht eine Verlängerung der Jahresfirst um offizielle Arbeitslosenzeiten nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses vor. Die Zeiten können aber nur herangezogen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war (§ 16 Abs. 1 Nr. 3). Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass trotz der Ausbildung eine Integration in Arbeit und damit eine Teilhabe am Arbeitsleben noch nicht erreicht werden kann und in diesen Fällen weitere Maßnahmen im Einzelfall (als besondere Leistungen) notwendig werden können.

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