Rz. 3

Das Übergangsgeld als besondere Leistung kann nicht für sich allein an den Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Es bedarf der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 117 oder den in § 119 Nr. 2 aufgezählten weiteren Maßnahmen, sodass eine gegenseitige Abhängigkeit besteht.

Das Übergangsgeld dient als Ersatz und Ausgleich für das bisherige Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 4 Nr. 3). Bei der Leistungsbemessung wird grundsätzlich das vorhergehende Entgelt herangezogen. Es wird als Sozialleistung vom Grundsatz her nur erbracht, wenn Arbeitsentgeltansprüche aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entfallen sind, um die Chancen am Arbeitsmarkt in der hier vorliegenden speziellen Lebenssituation zu erhöhen.

Ergänzend hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eine analoge Regelung für das Übergangsgeld geschaffen, was hinsichtlich der Leistungsgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 118 ff. unschädlich ist. Die Regelungen ergänzen sich und stehen nicht im Widerspruch, vielmehr sind dadurch von allen Rehabilitationsträgern einheitliche Leistungen zu gewähren. Für die Höhe des Übergangsgeldes wird auf die Vorschriften des SGB IX verwiesen, welches stets höher als das Arbeitslosengeld bei ähnlichen Weiterbildungsmaßnahmen bemessen ist (vgl. § 144 im Verhältnis zu § 66 SGB IX).

Das Übergangsgeld beträgt grundsätzlich 68 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt 80 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Netto-Arbeitsentgelt. Das erhöhte Übergangsgeld in Höhe von 75 % kommt z. B. in Betracht bei Kindern oder in speziellen Fallkonstellationen bei Pflege.

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