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Auch für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer ausschließlich Kug oder Saison-Kug erhält, sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen. Da es Geldleistungen der Agentur für Arbeit sind, entfällt aber hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 %. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Zeiten der Kurzarbeit im Entgeltabrechnungszeitraum werden aus einer fiktiven Bemessungsgrundlage berechnet: 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Nach Abs. 6 Satz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zutragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kug beziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Auch diese Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen, Satz 2. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.

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