Rz. 39

Durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen wurde in § 109 ein Abs. 6 eingefügt, nach dem die Bundesregierung ermächtigt wird, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kug beziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung muss zeitlich befristet werden. Diese Ermächtigung reicht (zunächst) bis zum Ablauf des 30.6.2023. Sie müsste durch erneute gesetzliche Regelung verlängert werden.

 

Rz. 39a

Nach der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung konnten dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum Ablauf des 31.3.2022 die von ihm während des Bezugs von Kug nach § 95 oder Saison-Kug nach § 101 allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte in pauschalierter Form erstattet werden (mit Besonderheiten bei im Raum stehender Insolvenzverfahren, vgl. § 3 Satz 2 ff. Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung). Daneben konnten und können dem Arbeitgeber bei beruflicher Weiterbildung der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer nach §106a die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung ebenfalls in Höhe von 50 % in pauschalierter Form erstattet werden.

 

Rz. 40

In der Zeit vom 1.1.2022 bis 31.3.2022 konnten dem Arbeitgeber zusammen mit der von der Weiterbildung unabhängigen hälftigen Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung bis März 2022 aufgrund der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung für die weitergebildeten Beschäftigten 100 % der Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden.

Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurden die Regelungen aus der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung nicht in das SGB III übernommen. Daher können dem Arbeitgeber für Abrechnungsmonate ab April 2022 nur noch Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, die auf beruflicher Weiterbildung beruhen und nach Maßgabe des § 106a erstattungsfähig sind. Dabei ist es auch mit Erlass der KugZuV geblieben, die eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht vorsieht.

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