Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Höhe des Qualifizierungsgeldes und bestimmt, wie es zu bemessen ist. Die Regelungen sind insbesondere anzuwenden, wenn die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 82a die Ermessensentscheidung getroffen hat, dass im Einzelfall an einen Arbeitnehmer Qualifizierungsgeld erbracht werden soll. Dann ist § 82b heranzuziehen, um festzustellen, in welchem Umfang ein Anspruch auf Qualifizierungsgeld grundsätzlich besteht. Die Leistung als Folge des Bemessungsergebnisses kann durch Anrechnung nach § 82c noch zu vermindern sein. Das Qualifizierungsgeld ergänzt die übrigen, bereits bestehenden Instrumente der Beschäftigtenqualifizierung.

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält den Grundsatz für die Bestimmung der Höhe des Qualifizierungsgeldes. Dafür greift die Regelung auf den Grundsatz für die Höhe des Arbeitslosengeldes aus § 149 zurück. Danach beträgt das Qualifizierungsgeld wie das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein solches Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % als erhöhter Leistungssatz aus der Bemessung des Qualifizierungsgeldes. Sind die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz nicht erfüllt, beträgt das Qualifizierungsgeld 60 % als allgemeiner Leistungssatz. Berechnet wird der Leistungssatz allerdings nicht wie beim Arbeitslosengeld aus dem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Vielmehr greift die Vorschrift für die Bemessung auf das Kurzarbeitergeld zurück und bestimmt, dass vereinfacht die Leistung nach dem Entgeltausfall wegen der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zu berechnen ist. Dazu wird das Soll-Entgelt (Arbeitsentgelt ohne Entgeltausfall wegen der Qualifizierungsmaßnahme) dem Ist-Entgelt (Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Entgeltausfalls wegen der Qualifizierungsmaßnahme) gegenübergestellt.

 

Rz. 4

Konkret bestimmt Abs. 1 Satz 1, dass auf einen Referenzzeitraum zurückzugreifen ist und für die Leistungssatzberechnung auf die durchschnittlich auf den Tag entfallende Nettoentgeltdifferenz in diesem Zeitraum abgestellt wird. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht nach Abs. 1 Satz 2 der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt als pauschaliertem Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum und dem Ist-Entgelt als pauschaliertem Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Rahmen von § 82a im Referenzzeitraum ergibt.

Abs. 1 Satz 3 definiert als Referenzzeitraum den letzten Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens 3 Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.

Die zugrundeliegende Nettoentgeltdifferenz wird einmalig unter Beachtung des sog. Referenzzeitraumes berechnet und für die gesamte Bewilligungsdauer festgelegt. Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Änderungen im laufenden Bezug sind bis auf die Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 82c nicht vorgesehen.

Anders als beim Kurzarbeitergeld, bei dem sich der Arbeitsausfall ständig ändern kann und deshalb eine laufende Bemessung erfolgt, steht vor Bewilligung des Qualifizierungsgeldes nach der Gesetzesbegründung die Dauer und der Umfang der Weiterbildung fest. Die Bemessung wird auf Basis eines bereits abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes durch den Arbeitgeber vorgenommen. Der Entgeltabrechnungszeitraum liegt mindestens 3 Monate vor dem Anspruchsbeginn und umfasst i. d. R. einen Abrechnungsmonat. Das Ist-Entgelt wird demnach fiktiv unter Annahme des vereinbarten Umfangs des weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls berechnet.

 

Rz. 5

Abs. 2 legt fest, welche Arbeitsentgelte bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Abs. 1 nicht berücksichtigt werden dürfen. Dabei handelt es sich verkürzt um Mehrarbeitsvergütung, einmaliges Arbeitsentgelt, zusätzlich vereinbartes Arbeitsentgelt wegen des Arbeitsausfalls und vereinbarungswidrig verwendetes Wertguthaben nach § 7b SGB IV (Abs. 2 Nr. 1 bis 4). Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass Abs. 2 grundsätzlich der Regelung des § 151 Abs. 2 (Bestimmung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld) entspricht und die dortigen Ausnahmen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf das Qualifizierungsgeld überträgt. Außerdem orientiert sich das nach Nr. 1 nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelt aus Mehrarbeit demnach an § 106 Abs. 1 Satz 2 über die Nettoentgeltdifferenzberechnung beim Kurzarbeitergeld.

Für die Bemessung des Qualifizierungsgeldes sollen nach der Gesetzesbegründung Arbeitsentgelte...

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