Rz. 16

Nach Abs. 3 bleiben bestimmte Vorschriften unberührt, d. h. sie gelten unabhängig von § 73 fort. Hierzu gehören § 56 Abs. 1 Nr. 3 und § 63 SGB III sowie § 73 SGB IX. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Der Hinweis unter Abs. 3 hat zur Folge, dass Berufsausbildungsbeihilfe auch dann gewährt werden kann, wenn die Fahrkosten durch den Mobilitätszuschuss ganz oder teilweise abgedeckt sind. § 63 regelt Einzelheiten zur Feststellung des Bedarfs für Fahrkosten im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe.

 

Rz. 17

§ 73 SGB IX regelt u. a. die Erstattung von Fahrkosten, die schwerbehinderten Menschen im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie für den erforderlichen Gepäcktransport. Diese Leistungen können auch dann gewährt werden, wenn der schwerbehinderte Auszubildende den Mobilitätszuschuss erhält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge