Rz. 11

 
Einkommen Auszubildende (§ 23 BAföG) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021
auf sonstiges Einkommen des Auszubildenden für Auszubildenden selbst (Abs. 1 Nr. 1) 290  unverändert unverändert
auf sonstiges Einkommen des Auszubildenden für Ehegatten des Auszubildenden (Abs. 1 Nr. 2) 610 630 665
auf sonstiges Einkommen des Auszubildenden für jedes Kind (Abs. 1 Nr. 3) 555 570 605
auf Waisenrenten/-geld des Auszubildenden (Abs. 4 Nr. 1) 140 145 150
Härtefreibetrag für besondere Kosten der Ausbildung (Abs. 5) 280 285 305

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