(1) 1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst
330 Euro, [2] [Vom 01.08.2016 bis 21.07.2022: 290 Euro, ]
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden
805 Euro, [3] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 665 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 630 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 610 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 570 Euro, ]
3. für jedes Kind des Auszubildenden
730 Euro, [4] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 605 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 570 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 555 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 520 Euro, ]

2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

 

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

 

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

 

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

 

1.

von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255[5] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 210; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 200; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 195; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 180] Euro, anderer Auszubildender 180[6] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 150; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 145; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 140; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 130] Euro monatlich nicht angerechnet,

 

2.

Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. 2Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,

 

3. (weggefallen)

 

4.

Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

 

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro[7] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 305 Euro; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 285 Euro; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 280 Euro; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 260 Euro] monatlich.

[1] Tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß der Paragraph in dieser Fassung nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen ist, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an gilt diese Fassung uneingeschränkt.
[2] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[3] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[4] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[5] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[6] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[7] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.

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