0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 in das SGB III eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch die Regelung wird die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge sowie weiterer Anpassungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld ab dem 1.8.2019 und die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ab dem 1.8.2020 sowie ab 1.8.2021 auch für die laufenden Bewilligungen vorgesehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt sicher, dass die begünstigenden Regelungen jeweils ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch von den Agenturen für Arbeit umzusetzen sind. Das bedeutet, dass die jeweiligen Träger ihre Leistungsgewährung auch in laufenden Fällen termingerecht umstellen müssen.

 

Rz. 4

Die Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit Tabellen über Bedarfssätze und Freibeträge zur Berufsausbildungsbeihilfe und dem Ausbildungsgeld zur Verfügung gestellt, die nachfolgend in Übersichten für die Zeit ab 1.8.2019 wiedergegeben werden.

2.1 Bedarfssätze zur Berufsausbildungsbeihilfe

2.1.1 Übersicht über Bedarfssätze zur Berufsausbildung

 

Rz. 5

 
Berufsausbildung (§ 61 SGB III, § 60 SGB III) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021

Anderweitige Unterbringung

§§ 61 Abs. 1 und 60 SGB III i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG

716

(391 + 325 = 716)

723

(398 + 325 = 723)
unverändert

Unterbringung Wohnheim/Internat

§ 61 Abs. 2 SGB III
101 103 unverändert

Wert je Tag der Woche, für den regelmäßig keine volle Verpflegung gewährt wird

§ 61 Abs. 2 SGB III
36 unverändert unverändert

2.1.2 Übersicht über Bedarfssätze zu berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

 

Rz. 6

 
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§ 62 SGB III) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021

Im Haushalt Eltern/Elternteil

§ 62 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
243 247 unverändert

Unterbringung Wohnheim/Internat, volle Verpflegung sonstige Bedürfnisse

§ 62 Abs. 3 SGB III
101 103 unverändert

Wert je Tag der Woche, für den regelmäßig keine volle Verpflegung gewährt wird

§ 61 Abs. 2 SGB III
36 unverändert unverändert

Anderweitige Unterbringung

§ 62 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
580 585 unverändert

2.1.3 Übersicht über Bedarfssätze zur Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen in Berufsausbildung

 

Rz. 7

 
BAB für Behinderte/Berufsausbildung (§ 116 SGB III) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021

Im Haushalt Eltern/Elternteil

§ 116 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG

446

(391 + 55 = 446)

454

(398 + 56 = 454)
unverändert

Anderweitige Unterbringung unter 18 Jahre (wie Haushalt Eltern)

§ 116 Abs. 4 SGB III § 60 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllt

446

(391 + 55 = 446)

454

(398 + 56 = 454)
unverändert

2.1.4 Übersicht über Bedarfssätze für sonstige Aufwendungen

 

Rz. 8

 
Sonstige Aufwendungen (§ 64 SGB III) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021

Arbeitskleidung

§ 64 Abs. 1 SGB III
14 unverändert unverändert

Kinderbetreuungskosten

§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III
140 150 unverändert

2.2 Freibeträge zur Berufsausbildungsbeihilfe

2.2.1 Übersicht über Freibeträge bei auswärtiger Unterbringung

 

Rz. 9

 
auswärtige Unterbringung (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021
Auszubildende 65 66 unverändert
Eltern 649 669 709

2.2.2 Übersicht über Freibeträge als Sozialpauschale

 

Rz. 10

 
Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 BAföG) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 

(Proz. Wert/Maximalabzugsbetrag)

21,3 %

14.600
unverändert unverändert

Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 

(Proz. Wert/Maximalabzugsbetrag)

15,5 %

8.500
unverändert unverändert

Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Personen 

(Proz. Wert/Maximalabzugsbetrag)

37,7 %

25.500
unverändert unverändert

Personen im Ruhestandsalter

(Proz. Wert/Maximalabzugsbetrag)

15,5 %

8.500
unverändert unverändert

2.2.3 Übersicht über Freibeträge vom Einkommen Auszubildender

 

Rz. 11

 
Einkommen Auszubildende (§ 23 BAföG) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021
auf sonstiges Einkommen des Auszubildenden für Auszubildenden selbst (Abs. 1 Nr. 1) 290  unverändert unverändert
auf sonstiges Einkommen des Auszubildenden für Ehegatten des Auszubildenden (Abs. 1 Nr. 2) 610 630 665
auf sonstiges Einkommen des Auszubildenden für jedes Kind (Abs. 1 Nr. 3) 555 570 605
auf Waisenrenten/-geld des Auszubildenden (Abs. 4 Nr. 1) 140 145 150
Härtefreibetrag für besondere Kosten der Ausbildung (Abs. 5) 280 285 305

2.2.4 Übersicht über Freibeträge vom Einkommen der Eltern sowie Ehegatten/Lebenspartner

 

Rz. 12

 
Einkommen Eltern und Ehegatten/Lebenspartner (§ 25 BAföG) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021

miteinander verheiratet, nicht dauernd getrenntlebende Eltern

(Abs. 1 Nr. 1)
1.835 1.890 2.000

sonstige Elternteile und Ehegatten/Lebenspartner

(Abs. 1 Nr. 2)
1.225 1.260 1.330

für Ehegatten Einkommensbezieher, kein Elternteil des Auszubildenden

(Abs. 3 Nr. 1)
610 630 665

Kinder Einkommensbezieher und weitere Unterhaltsberechtigte

(Abs. 3 Nr. 2)
555 570 605

2.3 Bedarfssätze zum Ausbildungsgeld

2.3.1 Übersicht über Bedarfssätze bei Berufsausbildung und Unterstützte Beschäftigung

 

Rz. 13

 
Berufsausbildung und Unterstützte Beschäftigung (§ 123 SGB III) Betrag in Euro ab 1.8.2019 Betrag in Euro ab 1.8.2020 Betrag in Euro ab 1.8.2021 I

Im Haushalt der Eltern/Elternteil:

§ 123 Nr. 1 SGB III i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 1...

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