Für die Strecke einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steht dem Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale zu.[1] Der Weg bis zum Ausgangspunkt der steuerfreien Sammelbeförderung fällt hingegen unter die Entfernungspauschale. Zwar stellt der Treffpunkt keine erste Tätigkeitsstätte dar. Ist die Fahrt jedoch Teilstrecke des Weges zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt die rechtliche Beurteilung, die der Gesamtstrecke zugrunde zu legen wäre.

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