Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die Saison-Kurzarbeit wird allerdings auch nicht als Unterbrechung der durchgehenden Kurzarbeit gewertet.[1]

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