Saison-Kurzarbeitergeld wird für die Dauer der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3 gezahlt. Soweit die Arbeitsausfälle in dieser Zeit auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, geht das Saison-Kurzarbeitergeld als spezielle Leistung grundsätzlich dem allgemeinen Kurzarbeitergeld (das bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht kommt) vor.[1]

Damit sich aus dieser Vorrangregelung keine Nachteile für Baubetriebe bei einer länger andauernden Kurzarbeit ergeben, gelten besondere Konkurrenzregelungen für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen, die

  • in die Schlechtwetterzeit hineinreichen – also über den 30.11. hinausgehen – oder
  • über die Schlechtwetterzeit hinausreichen, also über den 31.3. fortdauern.[2]

Danach werden Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld nicht auf die Bezugsdauer für das allgemeine Kurzarbeitergeld angerechnet. Allerdings gelten Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld auch nicht als Unterbrechung einer Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes, um eine Privilegierung derjenigen Betriebe zu verhindern, in denen Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Bezugsdauer

In einem Baubetrieb tritt ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen durchgehend vom 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres ein. Die Regelbezugsdauer beträgt 12 Monate.

  • Für die Zeit vom 1.10. bis zum 30.11. besteht Anspruch auf allgemeines Kurzarbeitergeld (mit Anrechnung auf die Bezugsdauer).
  • Für die Zeit vom 1.12. bis zum 31.3. besteht aufgrund der gesetzlichen Vorrangregelung Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld (ohne Anrechnung auf die Bezugsdauer).
  • Mit Wiedereinsetzen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes zum 1.4. beginnt keine neue Bezugsdauer. Von der Regelbezugsdauer sind bislang 2 Monate (Oktober und November des Vorjahres) verbraucht. Damit besteht noch ein Anspruch für eine restliche Bezugsdauer von 10 Monaten.
 
Hinweis

Vorrangige Beitragserstattung bei Weiterbildung

Für Sozialversicherungsbeiträge besteht neben der grundsätzlichen Erstattung aus Mitteln der Winterbauförderung derzeit eine vorrangige Regelung:

Die Agentur für Arbeit erstattet danach Arbeitgebern, die die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Höhe.[3]

Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer

  • vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
  • an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die insgesamt mehr als 120 Stunden dauert, oder an einer Maßnahme teilnehmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Ziel vorbereitet. In beiden Fällen müssen die Maßnahmen und deren Träger nach den jeweiligen Regelungen zugelassen sein.

Durch die vorrangige Erstattungsregelung wird die von den Mitgliedern der Baubranche finanzierte Umlage geschützt und eine Gleichbehandlung aller Arbeitgeber, deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen, gewährleistet.

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