Von der Erhebung von Säumniszuschlägen wird stets abgesehen, wenn der durch eine Banküberweisung gezahlte Betrag der Finanzkasse bis zu 3 Tagen verspätet gutgeschrieben wird.[1]

Diese 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nicht für Scheck- oder Barzahlungen; mit solchen Zahlungsmitteln muss die Steuerschuld am Fälligkeitstag entrichtet werden. Für Scheckzahlungen ist die gesetzliche Fiktion zu beachten, wonach die Zahlung erst am dritten Tag nach dem Tag des Scheckeingangs als entrichtet gilt. Diese für die Finanzverwaltung vereinfachende 3-Tagesregelung ist nicht zu beanstanden.[2]

Besonderheit für Steuer-Voranmeldung und Steuer-Anmeldungen

Für Steuer-Voranmeldung oder -Anmeldungen dürfen bei einer verspäteten Abgabe eventuelle Säumniszuschläge erst von dem auf den Tag des Eingangs der Voranmeldung oder Anmeldung folgenden Tag an berechnet werden (unter Berücksichtigung der Zahlungsschonfrist).[3] Folglich wird die abzuführende Lohnsteuer erst mit ihrer Anmeldung beim Finanzamt fällig; selbst dann, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung verspätet beim Finanzamt eingegangen ist. Dasselbe gilt für den steuererhöhenden Mehrbetrag, der sich aufgrund einer (nachträglich) berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung ergibt.

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