Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, wobei der rückständige Steuerbetrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Folglich wird für verspätet gezahlte Steuerbeträge unter 50 EUR kein Säumniszuschlag erhoben. Erhebt das Finanzamt den Säumniszuschlag zusammen mit der zu entrichtenden Steuer, ist ein gesondertes Leistungsgebot nicht erforderlich.

Ein Säumniszuschlag entsteht auch bei nur geringfügiger Säumnis von wenigen Tagen in voller Höhe, d. h. der Zuschlag wird nicht taggenau berechnet. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags. Der Säumniszeitraum endet mit dem Erlöschen der Steuerschuld, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung.[1] Nimmt der Arbeitgeber am Lastschriftverfahren teil, wird der Säumniszuschlag mit der nächstfolgenden Steuerzahlung automatisch mit eingezogen. Überweist der Arbeitgeber die zu entrichtenden Steuern selbst, wird er gesondert zur Zahlung des Säumniszuschlags aufgefordert.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Frist

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung pünktlich zum 10.9. abgegeben. Die Lohnsteuerschuld wird am 10.9. fällig, aber erst am Montag, den 14.10. beglichen (keine Fristverschiebung).

Ergebnis: Ein zweiter Versäumnis-Monat hat noch nicht begonnen; der Säumniszuschlag beträgt 1 % der angemeldeten Steuer. Erstreckt sich die Säumnis über mehrere Monate, schließt jeder Folgemonat unmittelbar an den Ablauf des Vormonats an. Dabei ist es gleichgültig, ob dessen Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

 
Hinweis

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO bestehen, wonach Säumniszuschläge i. H. v. 1 % pro Monat kraft Gesetzes entstehen. Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Säumniszuschläge einen Zinsanteil enthalten und gegen die Höhe der gesetzlichen Zinsen schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.[2]

Fordert das Finanzamt Lohnsteuer nach, z. B. aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung, werden für die bis zur Fälligkeit der Nachforderung verflossene Zeit keine Säumniszuschläge erhoben.

Im Falle der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen. Das gilt auch, wenn die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird. Jedoch sind Säumniszuschläge nicht zu entrichten, soweit sie sich auf Steuerbeträge beziehen, die durch eine (nachträgliche) Anrechnung von Lohnsteuer (oder von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer) entfallen sind. In diesen Fällen hat insoweit keine rückständige Steuerschuld bestanden.[3]

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