Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zum Umlageverfahren (U1 und U2) ihrer versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu dem durch die Satzung der Krankenkasse festgesetzten Fälligkeitstag einzuzahlen. Für die Beiträge zur Unfallversicherung regelt die jeweilige Berufsgenossenschaft die Fälligkeit in ihrer Satzung. Arbeitgeber, die Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt haben, müssen für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag zahlen. Säumniszuschläge werden allein durch Zeitablauf fällig. Sie sind schon zu erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden. Werden Beitragsvorschüsse festgesetzt, wie z. B. häufig in der gesetzlichen Unfallversicherung, so gelten die Regelungen für den Säumniszuschlag auch bezogen auf den Fälligkeitstermin der Vorschusszahlung.

 
Hinweis

Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des ausstehenden Beitrags. Für die Berechnung wird der Beitragsrückstand auf 50 EUR abgerundet.[1]

Beitragsrückstände werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie an demselben Tag fällig geworden sind.

1.1 Kein Verzicht auf Säumniszuschläge

Die Krankenkassen können auf die Säumniszuschläge grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen ohne Weiteres verzichten.[1] Denn die so errechneten Säumniszuschläge stehen allen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beteiligten Versicherungsträgern zu. Sie werden entsprechend dem Anteil des einzelnen Versicherungsträgers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgeteilt.

[1]

S. Abschn. 2.

1.2 Säumniszuschläge bei Teilzahlungen

Zahlt der Arbeitgeber einen Teilbeitrag, berechnet sich der Säumniszuschlag von dem nicht zum Fälligkeitstermin gezahlten Teil. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ein verbleibender Rest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Eine Differenz zwischen der voraussichtlichen Beitragsschuld und dem später feststehenden tatsächlichen Beitragssoll führt nicht zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen. Diese werden nur erhoben, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft zu gering bemessen wurde. Solange der Arbeitgeber einen regelmäßig gleichbleibenden Berechnungsmodus nutzt und damit dem Ziel einer möglichst genauen Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gerecht wird, entstehen daraus keine Säumniszuschläge.

1.3 Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund Corona-Pandemie

Zahlungserleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen zählen ebenfalls zu den Liquiditätshilfen für Unternehmen während der Corona-Pandemie. Sie gelten für Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Turbulenzen geraten sind und sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Bei den Beiträgen wird deshalb zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Hierzu zählt auch der Erlass von Säumniszuschlägen. Für den Erlass muss jedoch bei der jeweiligen Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle ein Antrag gestellt werden. In diesem Antrag sollte dargestellt werden, dass die Corona-Pandemie der Auslöser für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Die Regelung gilt zunächst für Beiträge bis Juni 2021.

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