Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Freistellung aus dem Arbeitsentgelt – konkret dem Wertguthaben – entrichtet. Fällig werden die Beiträge im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen erst mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts.[1] Sie werden mit den zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgebenden Rechengrößen berechnet. Dazu zählen u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragssätze. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Hier ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach dem Sabbatical die Beschäftigung wieder aufnehmen wird und er deshalb den Krankengeldanspruch nur vorübergehend nicht realisieren kann. Beiträge aus dem Wertguthaben fallen auch an, wenn das Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das zum Zeitpunkt seiner Erwirtschaftung in der Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.[2]

Beitragsberechnung bei Störfällen

Sobald ein sog. Störfall eintritt und das Arbeitsentgelt nicht wie vereinbart für die (gesamte) Zeit der Freistellung verwendet werden kann, werden die Beiträge aus dem noch vorhandenen Wertguthaben fällig.[3] Von einem Störfall spricht man beispielsweise, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann aus dem beitragspflichtigen Teil des angesparten Wertguthabens abzuführen, sofern keine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge