Begriff

Unter Ruhezeit ist die Zeit zu verstehen, die mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit beginnt und mit dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit endet, also z. B. bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 bis 16 Uhr die Zeit von 16 bis 8 Uhr am nächsten Morgen. Ruhezeiten dürfen nicht verwechselt werden mit Ruhepausen (Arbeitszeit). Zu Ruhezeiten bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft siehe unten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zu beachten sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Für Jugendliche gilt § 13 JArbSchG. Für Kraftfahrer ist die EG-Verordnung Nr. 561/2006 vom 15.3.2006 anwendbar. Rufbereitschaft ist Ruhezeit (EuGH, Urteil v. 3.10.2000, C-303/98), kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch insgesamt als Arbeitszeit zu bewerten sein (EuGH, Urteil v. 21.2.2018, C-518/15; EuGH, Urteil v. 9.3.2021,C-580/19).

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