Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitslohnrückzahlungen sind negative Einnahmen, die entweder tatsächlich zurückgezahlt oder mit noch zu zahlendem Arbeitslohn verrechnet werden. Rückzahlungen von Arbeitslohn lösen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Folgen aus: Während die Rückzahlung bei der Lohnsteuer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses berücksichtigt wird, erfolgt die Korrektur bei der Sozialversicherung rückwirkend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückforderung des Arbeitsentgelts kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus Schadensersatzgesichtspunkten ergeben.

Lohnsteuer: Arbeitslohnrückzahlungen sind negative Einnahmen aus § 19 EStG. § 11 Abs. 2 EStG bestimmt, wann die Rückzahlung wirksam ist; gem. BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 2/05, BStBl 2007 II S. 315 ist die Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses zu berücksichtigen. Zu beachten sind außerdem die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze, dass auch irrtümliche Gehaltszahlungen zum Arbeitslohn gehören (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 17/03, BStBl 2006 II S. 830), ebenso Zahlungen, die der Arbeitgeber in Erfüllung einer vermeintlichen Rechtspflicht leistete (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 19/03, BStBl 2006 II S. 832).

Sozialversicherung: Die Regelungen für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge finden sich in § 26 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zurückgezahlte Lohnbezüge frei frei
Rückzahlung von steuer- oder sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn (führt zu einer Lohnsteuerminderung oder negativer Lohnsteuer) pflichtig pflichtig
 

Arbeitsrecht

1 Rechtsgrundlage

Irrtümliche Überzahlungen an Lohn können im Rahmen der Pfändungsgrenzen vom Arbeitgeber zurückgefordert und aufgerechnet werden. Für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsgrundlage der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch stützen kann, kommt es u. a. auf die Fälligkeitsvereinbarung für das Arbeitsentgelt an.

1.1 Fälligkeit nach Arbeitsleistung

Schuldet der Arbeitgeber die Vergütung erst nach Erbringung der Arbeitsleistung, ist die Rückforderung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung abzuwickeln. Der Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung[1] berufen, wenn er die Überzahlung gutgläubig bereits verbraucht hat und nicht ausgegeben hätte, wenn er Kenntnis von der Überzahlung gehabt hätte.[2]

 
Achtung

Gutgläubigkeit ausgeschlossen

Gutgläubigkeit liegt nicht vor, wenn Rückzahlungsansprüche vertraglich vereinbart sind, beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch setzt voraus, dass die Überzahlung durch den Arbeitgeber irrtümlich erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber bewusst überzahlt, hat er keinen Rückforderungsanspruch.

1.2 Fälligkeit vor Arbeitsleistung

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung vor Erbringung der Arbeitsleistung auszuzahlen (in der Praxis eher die Ausnahme), erfolgt die Rückabwicklung über die Regelungen der §§ 326 Abs. 4, 346 BGB. Der Arbeitnehmer kann sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen.

Bei vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen kann der Arbeitnehmer u. U. mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen, wenn er aufgrund der fehlerhaften Lohnauszahlung im Vertrauen auf die Richtigkeit Ausgaben getätigt hat, die er bei Kenntnis der Überzahlung nicht getätigt hätte. Der Schadensersatzanspruch setzt allerdings ein Verschulden aufseiten des Arbeitgebers, also zumindest Fahrlässigkeit voraus.

2 Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist für "Ansprüche aus Arbeitsverträgen" erfasst auch Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Lohnbeträge.[1] Hat der Arbeitnehmer es unterlassen, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten, führt der Ablauf der Ausschlussfrist nicht zum Verfall des Rückzahlungsanspruchs. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitnehmer bei einer ungewöhnlich hohen Zahlung, deren Grund er nicht klären kann, verpflichtet.[2]

Das Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn die Richtigkeit der Lohnberechnung zugesichert oder eine Nachprüfung unmöglich gemacht wurde.

Lohnsteuer

1 Negative Einnahme im Rückzahlungsjahr

Zahlt der Arbeitnehmer versteuerten Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurück, stellt dies eine sog. "negative Einnahme" dar; sie mindert die positiven Einnahmen des Arbeitnehmers im Jahr der Rückzahlung. Der Grund für die Rückzahlung ist unbeachtlich. Es ist auch ohne Bedeutung, wie hoch die ursprüngliche steuerliche Belastung der nunmehr zurückgezahlten Bezüge war.

 
Achtung

Steuerliche Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung maßgeblich

Lohnsteuerrechtlich sind die steuerlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung maßgeblich. Dadurch kann der Fall eintreten, dass d...

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