Verlegen Personen ihren Wohnort aus einem anderen Staat in einen Mitgliedstaat, muss geprüft werden, welche Rechtsvorschriften auf die Person Anwendung finden. Grundsätzlich gelten auch für diese Personen die hier beschriebenen Regelungen. Besonderheiten gibt es bei der Versicherungspflicht der Nichtversicherten und bei der freiwilligen Versicherung.

4.1 Versicherungspflicht der Nichtversicherten

Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, dann werden die Personen in der Regel in der Versicherungspflicht der Nichtversicherten aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Wohnortverlegung

  • aus dem vertragslosen Ausland bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung" der letzte Krankenversicherungsschutz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat maßgeblich ist.
  • aus Mazedonien, Tunesien oder der Türkei bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung" der letzte Krankenversicherungsschutz in diesem Staat maßgeblich ist.

4.2 Freiwillige Versicherung

Lediglich bei Personen, die ihren Wohnort aus Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro oder Serbien verlegen, kommt eine freiwillige Versicherung nach Rückkehr in Betracht, da das entsprechende Abkommen das Ausscheiden aus der Versicherung gleichstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge