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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland / 1 Allgemein

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Die nachfolgenden Ausführungen zum Personenkreis, den Versicherungsarten, der Staatsangehörigkeit und der letzten Krankenkassen gelten für Personen,

  • die aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zurückkehren,
  • die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben und für die die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
  • die aus einem anderen Staat nach Deutschland oder in einen anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz zurückkehren.

1.1 Personenkreis

Die Versicherung in der GKV beginnt mit dem Tag der Wohnortverlegung nach Deutschland oder ab dem Zeitpunkt, in dem für eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Es werden alle Personen erfasst, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Pflicht, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern, gilt für alle Personen, die zuletzt privat krankenversichert oder niemals in Deutschland krankenversichert waren, jedoch dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.[1]

Von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. vom System der privaten Krankenversicherung werden auch die Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und den deutschen Rechtsvorschriften nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zugeordnet werden.

[1]

S. Nichtversicherte PKV.

1.2 Versicherungsarten

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich insbesondere mit der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung der Nichtversicherten. Abhängig vom Sachverhalt und der Erfüllung der Voraussetzungen kann auch jeder andere Versicherungspflichttatbestand sowie die Fam...

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