Zusammenfassung

 
Begriff

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ist neben der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung) auch die Dauer (Beginn und Ende) des Versicherungsverhältnisses gesetzlich geregelt. Da die Dauer des Versicherungsverhältnisses auch Zeiten ohne Beitragsleistung erfasst, spricht das Gesetz hier von einer Mitgliedschaft.

Das Mitgliedschaftsrecht beruht auf dem Grundsatz, dass es nicht die Mitgliedschaft (z. B. in der Krankenversicherung) gibt, sondern dass die Mitgliedschaft nur bei einer bestimmten Krankenkasse bestehen kann. Jeder Versicherte kann nur Mitglied einer Krankenkasse sein. Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung. Die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung kennen kein Mitgliedschaftsrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 186 bis 189 SGB V geregelt, das Ende der Mitgliedschaft in § 190 SGB V. Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter beginnt in der Krankenversicherung nach § 188 SGB V und endet nach § 191 SGB V. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die Regelungen zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 20 SGB XI).

1 Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft ist ein umfassendes Rechtsverhältnis, das aufgrund der Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung für den Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten begründet wird. Personen, die in der Krankenversicherung mitversichert sind[1], erwerben keine Mitgliedschaftsrechte. Sie haben gegenüber der Krankenkasse, bei der sie kostenfrei mitversichert sind, lediglich Leistungsansprüche, die sie in eigenem Namen verfolgen können. Das Gesetz[2] spricht bei diesen Personen von "Versicherten". Mitglieder sind auch Versicherte, haben allerdings bestimmte weitergehende Ansprüche. Leistungsansprüche in der Krankenversicherung können generell nur unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer Mitgliedschaft geltend gemacht werden. Das Mitglied hat, solange die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht, Ansprüche auf Leistungen. Für die Dauer der Mitgliedschaft des Mitglieds haben auch seine Familienangehörigen im Rahmen der Familienversicherung Leistungsansprüche.

Die Mitgliedschaft besteht für ganze Tage. Sie beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem ihre Voraussetzungen vorliegen, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen entfallen sind. Im Fall des Todes endet die Mitgliedschaft nicht mit dem Ablauf des Todestages, sondern sofort. Das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Pflegekassen haben nur Mitglieder der jeweiligen Kranken- bzw. Pflegekasse, nicht hingegen Personen, die, ohne Mitglieder zu sein, versichert sind oder Leistungsansprüche haben.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt sind[3], und zwar unabhängig davon, ob die erforderlichen Beiträge gezahlt worden sind oder ob eine gesetzlich vorgesehene Meldung erfolgt ist.

[2] SGB V.
[3] §§ 186 bis 189 SGB V.

1.1 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

1.1.1 Beschäftigte

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.[1] Das gilt auch entsprechend für die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt nur dann mit dem Tag des Beginns versicherungspflichtiger Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist.[2]

1.1.2 Unständig Beschäftigte

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter beginnt grundsätzlich mit dem Tag, für den die Krankenkasse erstmals Versicherungspflicht festgestellt hat. Liegt dieser Tag nicht länger als einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung, beginnt die Mitgliedschaft am Tag der Aufnahme.[1]

1.1.3 Bezieher von Arbeitslosengeld/Bürgergeld/Unterhaltsgeld

Die Mitgliedschaft von Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.[1]

Der Leistungsbezug löst die Versicherungspflicht aus.[2]

Soweit der Anspruch auf die Leistungen der Arbeitsförderung wegen Eintretens einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, beginnt die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft gleichwohl mit Beginn der Sperrzeit.[3] Die Mitgliedschaft beginnt jedoch frühestens mit der Meldung als Arbeitsloser.

 
Hinweis

Freiwillige Krankenversicherung bis zur Dauer der Leistungsbewilligung

Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld können wegen des erforderlichen Verwaltungsverfahrens nicht sofort bewilligt werden. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen, sich für die Dauer des Verwaltungsverfahrens in der Krankenversicherung freiwillig zu versichern, um den Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem ...

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