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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

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(1) 1Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2[1] [Bis 31.12.2016: § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2], jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.

[1] Geändert durch Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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