(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung betreffend chemische Arbeitsstoffe und den technischen Fortschritt, die Entwicklung internationaler Normen oder Spezifikationen sowie neue Erkenntnisse über chemische Arbeitsstoffe zu berücksichtigen.

Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(1) Rein technische Anpassungen der Anhänge infolge

  • der Verabschiedung von Richtlinien im Bereich der technischen Harmonisierung und Normung betreffend chemische Arbeitsstoffe und/oder
  • des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Normen oder Spezifikationen sowie neuer Erkenntnisse über chemische Arbeitsstoffe

werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

 

(2) Die Kommission stellt unverbindliche praktische Leitlinien auf. Diese Leitlinien beziehen sich auf die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 sowie in Anhang II Nummer 1 genannten Themen.

Die Kommission hört zunächst den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluß 74/325/EWG.

Im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten soweit wie möglich diese Leitlinien bei der Festlegung ihrer einzelstaatlichen Politik für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.

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