Der kleine Rabattfreibetrag findet demzufolge auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers keine Anwendung mehr, etwa auf einen bei einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutschein, für den der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich die arbeitgeberseitige Kostentragung beanspruchen kann, auch wenn die Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Tankgutscheine bei Kostenerstattung

Der Arbeitgeber überlässt seinen Mitarbeitern zusätzliche Benzingutscheine über 50 EUR. Der Arbeitnehmer tankt zunächst bei einer beliebigen Tankstelle auf eigene Rechnung und erhält gegen Vorlage des Tankbelegs von der Lohnbuchhaltung den Betrag von 50 EUR erstattet.

Ergebnis: Obgleich dem Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung durch den Arbeitgeber ausschließlich der Zufluss von Treibstoff zugesagt ist, liegt seit 2020 kein Sachbezug, sondern aufgrund der gesetzlichen Definition des Sachlohnbegriffs eine lohnsteuerpflichtige Geldleistung vor. Die 50-EUR-Grenze findet keine Anwendung. Der Lohnzufluss erfolgt im Zeitpunkt der Kostenerstattung.

Vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Tankgutschein

Weiterhin begünstigt ist ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Tankgutschein, wenn anstelle des Kostenersatzes an den Arbeitnehmer die Tankstelle z. B. monatlich unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet. Erforderlich hierfür ist, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und der jeweiligen Akzeptanzstelle bestehen, z. B. aufgrund eines abgeschlossenen Rahmenvertrags.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Tankgutschein bei Arbeitgeber-Abrechnung mit Tankstelle

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber jeden Monat on top zu seinem monatlichen Lohn einen von der Firma ausgestellten Tankgutschein im Wert von 50 EUR, den er bei der örtlichen A-Tankstelle einlösen kann. Die Abrechnung i. H. v. 50 EUR erfolgt aufgrund vertraglicher Abmachungen unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Tankstelle.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat arbeitsrechtlich gegenüber seinem Arbeitgeber einen monatlichen Anspruch auf Treibstoff in Wert von 50 EUR. Da die Tankrechnung an den Arbeitgeber als Rechnungsempfänger erfolgt, erhält der Arbeitnehmer in Form des Tankgutscheins weiterhin eine Sachleistung, die auch für Zeiträume ab 1.1.2022 unter die Sachbezugsfreigrenze fällt.

Wahlrecht führt zu Bezug von Barlohn

Barlohn und keine Sachleistung im Sinne des kleinen Rabattfreibetrags liegt hingegen schon immer vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem Bezug von Geld oder Sachen eingeräumt wird. Hat er einen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die Firma anstelle der Sache deren Wert in Geld ausbezahlt, liegt eine Geldleistung vor. Die Sachbezugsfreigrenze findet weiterhin auf solche Sachverhalte selbst dann keine Anwendung, wenn z. B. bei mehreren Arbeitnehmern einzelne Arbeitnehmer sich für die Sache oder Dienstleistung entscheiden.

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