(1) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird

 

1.

das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je fünfunddreißig vom Hundert [Bis 31.03.2008: des vollen Satzes] [1],

 

2.

die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück um fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je zwanzig vom Hundert

gekürzt, es sei denn, daß es sich um eine gelegentlich gewährte Einzelmahlzeit handelt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn von dritter Stelle Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

 

(2) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde kann [Bis 13.05.2004: – für Beamte des Landes mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport – ] [2]in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

[1] Gestrichen durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.03.2008.
[2] Gestrichen durch Deregulierungsgesetz. Anzuwenden bis 13.05.2004.

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