(1)[1] 1Für Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Satz 1 ist entsprechend bei der Erledigung von angeordneten oder genehmigten Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte anzuwenden. 3Wenn aus triftigen Gründen ein Liegewagen benutzt werden muß, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 4Sofern die Benutzung eines Flugzeugs aus wirtschaftlichen oder dienstlichen Gründen notwendig ist, werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 5Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten von Flugreisen sind einzubeziehen. 6Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären; dies gilt nicht für Dienstreisen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet werden.

Bis 31.03.2008:

(1) 1Für Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Satz 1 ist entsprechend bei der Erledigung von angeordneten oder genehmigten Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte anzuwenden. [Bis 31.07.2006: 3Beträgt die einfache Entfernung mehr als 400 Kilometer, werden die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. ] [2]3Wenn aus triftigen Gründen ein Liegewagen benutzt werden muß, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 4Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeuges notwendig, werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 5Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären; dies gilt nicht für Dienstreisen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet werden.

 

(2) 1Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. 2Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt oder der für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte beschaffte private Zeitfahrtausweis für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden kann. 3Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mußten. 4Bei Benutzung eines Schlafwagens ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

 

(3)[3] 1Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gezahlt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Bis 31.03.2008:

(3) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen, nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gezahlt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

[1] Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[2] Gestrichen durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden bis 31.07.2006.
[3] Abs. 3 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.

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