§ 1 ABSCHNITT I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung – §§ 2 bis 21 –)

 

1.

der Beamten und der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

 

2.

der Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

 

3.

der in den hamburgischen Dienst abgeordneten Beamten, Richter und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.

 

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

 

1.

Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld – § 22 –),

 

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor der Ernennung (§ 23 Absatz 1),

 

3.

Auslagen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungsreisen (§ 23 Absätze 2 und 3),

 

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß (§ 23 Absatz 4).

 

(3) Auf die Beamten und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das Gesetz keine Anwendung.

§§ 2 - 21 ABSCHNITT II Reisekostenvergütung

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch[1] angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Absätze 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

 

(4) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb des Großbereiches Hamburg der als Anlage beigefügten Übersichtskarte des Hamburger Verkehrsverbundes[2] einen Dienst-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes. 2Nicht zu diesem Ort gehört das in Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) bezeichnete Gebiet.

[1] Eingefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2006.
[2] Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Es gilt die Karte des Hamburger Verkehrsverbundes vom Juni 1991 gemäß Verordnung vom 3. 3. 1992 (HmbGVBl. S. 38).

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

 

(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dies Gesetz.

 

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig gewesen sind.

 

(3)[1] 1Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 12 bleibt unberührt.

Bis 31.03.2008:

(3) 1Zuwendungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 12 bleibt unberührt.

 

(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenersatz für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

 

(5)[2] 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

Bis 31.03.2008:

(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch[3] zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des D...

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