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Reisekostengesetz Hamburg / § 8 Tagegeld

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(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr-, Übernachtungs- oder sonstigen Kosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Dienstreisende die unentgeltliche Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

 

(3) 1Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt. 2Wird auf Dienstreisen in einer eigenen Wohnung oder Unterkunft übernachtet, wird für die Dauer des Aufenthalts am Wohn- oder Aufenthaltsort kein Tagegeld gewährt.3 Notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet. 4§ 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

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