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Reisekostengesetz Hamburg / § 2 Begriffsbestimmungen

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(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. 2Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb der Tarifringe A und B des Hamburger Verkehrsverbundes einen Dienst-, Ausbildungs-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am oder zum Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Satz 1 gilt auch für Gänge oder Fahrten zu Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des Tarifnetzes des Hamburger Verkehrsverbundes.

 

(4) 1Dienststätte ist die Stelle am Dienstort, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. 2Bei Berechtigten, die ihren Dienst im Außendienst leisten oder bei Dienst an einem anderen Ort gilt als Dienststätte und Dienstort die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet sind.

 

(5) 1Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft. 2Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung oder Unterkunft.

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