Während das weiträumige Arbeitsgebiet früher als Sonderfall der regelmäßigen Arbeitsstätte galt, lässt sich diese Bedeutung auf den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte nicht übertragen. Als erste Tätigkeitsstätte kommt nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines Konzernunternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten infrage.

Nur Entfernungspauschale für Fahrten zum Tätigkeitsgebiet

Da der Arbeitnehmer bezüglich seiner Einsätze in einem weiträumigen Arbeitsgebiet nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte seine Arbeit verrichtet, sind die Fahrt zur weiträumigen Tätigkeitsstätte sowie die anschließende Arbeitsleistung als berufliche Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Gleichwohl zählen die hierbei anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzgebiet nicht zu den begünstigten Reisekosten.

Der Gesetzgeber fingiert eine Gleichstellung mit den Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer

  • keine erste Tätigkeitsstätte hat und
  • aufgrund der arbeitsrechtlichen Weisungen seines Arbeitgebers arbeitstäglich dauerhaft dasselbe weiträumige Arbeitsgebiet aufsucht.[1]

Nach den gesetzlichen Reisekostenbestimmungen sind für diese Fahrten die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anzuwenden. Für die Berechnung ist auf die (kürzeste) Entfernung zwischen Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang abzustellen.

Keine Auswirkungen auf übrige Reisekosten

Die gesetzliche Fiktion beschränkt sich auf die Fahrtkosten zum Einsatzort. Die übrigen Reisekostenregelungen bleiben daher anwendbar. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets und die Mehrkilometer zu weiter entfernten Zugängen sind die reisekostenrechtlichen Kilometersätze anzusetzen, beim eigenen Pkw 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Auf die Gewährung von Verpflegungspauschalen, für deren Berechnung die Abwesenheitsdauer bereits mit dem Verlassen Wohnung beginnt, oder Übernachtungskosten nach den Reisekostenbestimmungen hat die gesetzliche Sonderregelung ebenfalls keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer ist weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit reisekostenrelevant beruflich auswärts tätig.

 
Praxis-Beispiel

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet bei Kaminfeger

Ein Kaminfeger ist bei einem Bezirksschornsteinfegermeister beschäftigt. Sein Kehrbezirk umfasst 2 nebeneinander liegende Stadtteile einer Großstadt, die er arbeitstäglich über dieselbe Straßenverbindung aufsucht. Der Kaminfeger hat keine erste Tätigkeitsstätte, da weder eine arbeitsrechtliche Festlegung erfolgt ist noch die zeitlichen Grenzen der quantitativen Zuordnungsregelung erfüllt sind.

Ergebnis: Ein Kehrbezirk stellt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar, wenn die Einsatzstellen aneinandergrenzen und in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Die arbeitstäglichen Fahrten in den Kehrbezirk sind deshalb Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit, für die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Die Fahrten innerhalb des Kehrbezirks sind den Reisekosten zuzurechnen. Für Tage, an denen die zeitliche Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt, erhält der Kaminfeger die Verpflegungspauschale von 14 EUR für die Tätigkeit im Kehrbezirk.

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