Die nachteilige gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale erfasst in gleicher Weise die arbeitstäglichen Fahrten in ein weiträumiges Arbeitsgebiet. Als erste Tätigkeitsstätte kommt nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines Konzernunternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten infrage. Der Arbeitnehmer ist aber bezüglich seiner Einsätze in einem weiträumigen Arbeitsgebiet nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig[1], daher sind die Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie die anschließende Arbeitsleistung als berufliche Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Gleichwohl zählen die hierbei anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzgebiet nicht zu den begünstigten Reisekosten. Das Gesetz fingiert eine Gleichstellung mit den Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber.

Einschränkung der Fahrtkosten: Nur Entfernungspauschale abziehbar

Für die Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind die Regelungen der Entfernungspauschale anzuwenden. Für die Berechnung ist auf die (kürzeste) Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegenem Zugang abzustellen. Die übrigen Reisekostenregelungen bleiben anwendbar, z. B. Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen.

 
Wichtig

Kilometerpauschale von 0,30 EUR für Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets

Für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets und die Mehrkilometer zu weiter entfernten Zugängen sind die reisekostenrechtlichen Kilometersätze anzusetzen, beim eigenen Pkw 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer.

Auf die Gewährung von Verpflegungspauschalen, für deren Berechnung die Abwesenheitsdauer bereits ab dem Verlassen der Wohnung läuft, oder Übernachtungskosten nach den Reisekostenbestimmungen hat die gesetzliche Sonderregelung keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer ist weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit reisekostenrelevant beruflich auswärts tätig.

 
Praxis-Beispiel

Fahrten zum und innerhalb eines Hafengebiets

Ein Arbeitnehmer ist als Werftarbeiter in Bremens Hafengebiet beschäftigt, das er arbeitstäglich über dieselbe Straßenverbindung aufsucht. Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte, da weder eine arbeitsrechtliche Festlegung erfolgt ist noch die zeitlichen Grenzen der quantitativen Zuordnungsregelung erfüllt sind.

Ergebnis: Die arbeitstäglichen Fahrten in das Hafengebiet sind Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit, für die nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Die Fahrten innerhalb des Hafengebiets sind den Reisekosten zuzurechnen. Für Tage, an denen die zeitliche Abwesenheit mehr 8 Stunden beträgt, erhält der Werftarbeiter die Verpflegungspauschale von 14 EUR für die Tätigkeit im Hafengebiet.

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet hat das FG Hamburg für den Hamburger Hafen bejaht.[2] Ein dort beschäftigter Arbeitnehmer kann für die Fahrtkosten zum Hafengebiet nur die Entfernungspauschale beanspruchen. Das Urteil bestätigt die reisekostenrechtliche Behandlung des Rechtsbegriffs der ersten Tätigkeitsstätte.[3] Der BFH hat diese Rechtsfrage in 2 sich anschließenden Revisionsverfahren offengelassen, weil sie in dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht entscheidungserheblich war.[4]

Nachteilige Gleichstellung mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Das Prinzip, dass die erste Tätigkeitsstätte darüber entscheidet, ob eine berufliche Auswärtstätigkeit und damit Reisekosten vorliegen oder stattdessen nur die Entfernungspauschale Anwendung findet, wird hier bezüglich der Fahrtkosten zum Nachteil der Arbeitnehmer durchbrochen. Beim Arbeitnehmer, der zwar arbeitstäglich von zu Hause aus den Betrieb aufsuchen muss, dort aber nur geringfügige Begleitarbeiten von untergeordneter Bedeutung ausübt, weil er seine eigentliche berufliche Tätigkeit im Außendienst verrichtet, unterliegen die täglichen Arbeitgeberfahrten den einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale. Dem Arbeitgeber ist dadurch die Möglichkeit entzogen, durch Verzicht auf die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte den Fahrten zum Betrieb zur Anwendung der reisekostenrechtlichen Kilometersätze zu verhelfen. Nachteilig ist dies insbesondere auch für Dienstwageninhaber, die dadurch einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach geltenden Regeln versteuern müssen.

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