Fahrtkosten bei weiträumigem Tätigkeitsgebiet im Hamburger Hafen
Praxis-Hinweis: Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet
Hintergrund der BFH-Entscheidung (BFH Urteil vom 15.02.2023 - VI R 4/21) ist, dass Fahrten eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Eine solche hatte der Kläger aber ausweislich des Sachverhalts nicht.
In diesen Fällen hat der BFH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass dann die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet gilt. Innerhalb des Tätigkeitsgebietes können dann für Fahrten die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Dabei sind an das weitläufige Tätigkeitsgebiet bestimmte Anforderungen zu stellen, denn
- es muss sich um eine abgrenzte Fläche handeln und
- es darf sich nicht um ein Gelände des Arbeitgebers handeln.
Diese Voraussetzungen dürften nicht oft vorliegen, der Hamburger Hafen erfüllt sie jedoch. Die Entscheidung betrifft deshalb sicherlich einen Sonderfall, an den der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung bei der Schaffung der Bestimmungen nicht gedacht haben. Schließlich ist der Hamburger Hafen, wie der BFH in seiner Entscheidung ausführt, rund 7.200 Hektar groß und damit größer als eine Vielzahl von Städten in Deutschland.
Sachverhalt: Hafenarbeiter bei verschiedenen Unternehmen im Hafen beschäftigt
Der Kläger war als Hafenarbeiter im Hamburger Hafen beschäftigt. Mit seinem Arbeitgeber schloss er hierbei einen Rahmenvertrag, nach dem er nach Bedarf in verschiedenen Unternehmen im Hamburger Hafen eingesetzt wurde. Im Streitjahr war er an 4 Orten eingesetzt. Der Einsatz erfolgte hierbei nach täglicher Abstimmung. Sein Arbeitgeber bestätigte ihm, dass er keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Der Kläger ist der Ansicht, dass er die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend machen könne. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, diese seien durch die Entfernungspauschale gedeckelt. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.
BFH: Arbeiter darf die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen
Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die Werbungskosten durch die Entfernungspauschale gedeckelt sind. Dies gilt hier indes nicht, da der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hat und innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsbereichs nach Weisungen tätig gewesen ist. In diesen Fällen können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.2032
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
903
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
8058
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7532
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
729
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
7227
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
643
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
62814
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
614
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
609
-
Geerbt und dennoch nichts bekommen – das sagt das Finanzamt dazu
25.08.2026
-
EFRAG veröffentlicht Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen
19.08.2026
-
BMF zu Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
18.08.2026
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
17.08.2026
-
Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkung von Kapitallebensversicherung
12.08.2026
-
Leasing bei Investitionen hat sich als Finanzierungsinstrument etabliert
11.08.2026
-
Verspätet abgegebene Gewinnfeststellungserklärung kann teuer werden
10.08.2026
-
Zinsforderungen fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
05.08.2026
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
04.08.20262
-
So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber von steuerbegünstigten Erholungsbeihilfen
30.07.2026