Begriff

Der Begriff Raumabmessungen fasst im Arbeitsstättenrecht die Dimensionen Luftraum, Grundfläche und Höhe zusammen. Sie müssen "ausreichend" sein, wobei die konkreten Vorgaben dazu allerdings lediglich Mindestanforderungen sind. Sie können nicht berücksichtigen, ob und in welchem Umfang an einem bestimmten Arbeitsplatz Tätigkeiten, Arbeitsmittel und -gegenstände relevant sind oder andere Umstände vorliegen, die einen weitergehenden Platzbedarf begründen. Daher muss der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass die zur Verfügung gestellten Raumgrößen ausreichend sind und nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen der Beschäftigten führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 1.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte eine ausreichende Grundfläche aufweisen, sodass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

Konkrete Anforderungen mit Beispielen für typische Arbeitsplatzsituationen enthält die ASR A1.2 "Raumabmessungen". Die ASR A1.2 gilt allerdings nur für Arbeitsräume, also für Räume, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen. Aber auch andere Bereiche in Arbeitsstätten, wie Verkehrswege, Sanitär-, Pausen- und Bereitschafts- sowie Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen ausreichend groß sein. Die Abmessungen solcher Räume richten sich nach der Art der Nutzung und sind entsprechend der jeweiligen Arbeitsstättenregeln festzulegen.

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