Zusammenfassung

 
Begriff

Verkehrswege sind Wege, Flure, Treppen, Gänge, Rampen, Fahrstraßen und Gleisanlagen, die in Gebäuden oder im Freien innerbetrieblich durch Fußgänger oder Fahrzeuge genutzt werden. Sie stellen die vertikale oder horizontale Verbindung von einzelnen Betriebsteilen dar. Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze, auf Verkehrswegen können jedoch temporär Arbeitsplätze eingerichtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Auslegung von Verkehrswegen

Sämtliche Verkehrswege müssen so angelegt sein, dass sie je nach Bestimmung sicher begangen und befahren werden können und Beschäftigte nicht gefährdet werden.

Verkehrswege müssen immer nach der Anzahl der Nutzer und der Art der Nutzung ausgelegt sein. Das bedeutet, dass bei der Tragfähigkeit eines Weges das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Fahrzeuges beachtet werden muss. Ist dies nicht grundsätzlich gegeben, müssen diese Verkehrswege für schwere Fahrzeuge gesperrt werden.

Bei der Planung der Verkehrswegbreite ist die zu erwartende Fahrzeug- oder Personenanzahl zu beachten.

Entsprechende Werte bezüglich der Maße von Verkehrswegen können Sie der ASR A1.8 (Verkehrswege) entnehmen. Zu beachten ist hierbei, dass im März 2022 teilweise die Mindestbreiten von Verkehrswegen vergrößert wurden. In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet wurden bzw. deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgte, sind noch die früheren Werte zulässig. Stellen die Verkehrswege jedoch auch Fluchtwege dar, sind die Werte in Abschnitt 5 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" zu berücksichtigen.

2 Wahrung der Verkehrssicherung

Da der Betreiber von Verkehrswegen (i. d. R. der Unternehmer) die Verkehrssicherungspflicht hat, muss er stets für eine gefahrlose Nutzung sorgen. Dies bedeutet z. B., dass in angemessener Zeit Schadstellen (Schlaglöcher, Stolperstellen) beseitigt werden sollten. Auch sollte auf die Beleuchtung eines Verkehrsweges geachtet werden.

Im Winter sind Verkehrswege der Nutzung entsprechend von Schnee und Eis zu räumen (im Herbst ggf. von feuchtem Laub), sodass eine gefahrlose Nutzung möglich ist.

3 Verkehrswegtrennung

Wann immer es möglich ist, sollten Verkehrswege für Fahrzeuge (z. B. Lkw oder Flurförderzeuge) und Fußgänger voneinander getrennt werden, um einen Unfallschwerpunkt zu beseitigen. Hier können farbige Bodenmarkierungen, Nagelreihen oder Geländer und Leitplanken als Abgrenzung dienen. Die geeigneten Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Für bestimmte Betriebsbereiche gibt es besondere Vorgaben. So dürfen beispielsweise Schmalgänge in Lägern nur dann von Personen begangen werden, wenn sich im betreffenden Gang kein Flurförderzeug befindet. Technische Lösungen (bauliche Abtrennung oder Lichtschrankenanlage) schließen hier einen Missbrauch aus. Ausnahmen können durch ein Personenschutzsystem erwirkt werden, das die Sicherheit von Personen ebenfalls gewährleistet, indem es bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands das Flurförderzeug stillsetzt.

Kreuzungen einzelner Verkehrswege sollten möglichst vermieden werden. Teilweise ist dies durch grundsätzliche Betrachtungen und Planungen der Hauptverkehrswege zu lösen. In einem Lager müssen z. B. Wareneingang und -ausgang räumlich voneinander getrennt werden, sodass es hier nicht zu Überschneidungen kommt.

Eine Trennung von Verkehrswegen ist auch beim Übergang von einer zur nächsten Halle möglich, indem Flurförderzeuge das Hallentor durchfahren, Personen hingegen grundsätzlich die daneben befindliche Tür nutzen.

Selbstverständlich ist eine Trennung der Verkehrswege nicht in jedem Fall möglich. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine intensive Betrachtung dieser Stellen – wie im folgenden Beispiel erläutert – erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Fußweg vor Hallenausfahrt

In einem Betrieb führt ein häufig benutzter Fußweg unmittelbar vor einer mäßig beleuchteten Hallenausfahrt vorbei. Dieses Hallentor wird oft durch Gabelstapler passiert. Aufgrund der Betriebsgröße fahren die Stapler auch hier mit erhöhter Geschwindigkeit. Unfälle mit fatalen Folgen sind vorprogrammiert. Neben der Anweisung, im Bereich der Torausfahrt die Geschwindigkeit zu reduzieren, bietet sich in diesem Fall auch eine technische Lösung an. Beim Verlassen der Halle wird durch eine Lichtschranke rechtzeitig an der Außenseite eine auffällige Blitzleuchte aktiviert, die Personen vor dem nahenden Stapler warnt.

4 Beschäftigung von Behinderten

Sofern in einem Betrieb Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass den besonderen Belangen dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz Rechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrswegen (z. B. für Rollstuhlfahrer), wie auch Türen, Notausgängen, Treppen, Fluchtwegen oder Orientierungssystemen.

5 Fluchtwege

Sofern ein Verkehrsweg auch als Fluchtweg deklariert ist, muss er gemäß der Unfallverhütungsvorschrift ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutz...

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