(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 Meter voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 Meter unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
(5) Allgemein zugängliche Garagen sind Garagen, die, zumindest auch teilweise, einem allgemeinen Besucherverkehr dienen.
(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(8) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garageneinstellplätze.
(9) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 3Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 3 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.
(10) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. |
bis 100 m² Kleingaragen, |
2. |
über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen, |
3. |
über 1.000 m² Großgaragen. |
(11) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 31 Absatz 3 Satz 2, § 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 42 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.