Zusammenfassung

 
Begriff

Lager und Lagereinrichtungen gibt es in allen Betrieben, in denen irgendeine Form von Materialumschlag stattfindet. Am häufigsten sind Stückgutlager für alle Arten von Einzelteilen, meist aber in Form von Kartons, Paletten, Kisten, Behältern, Fässern oder Rollen. Für manuell, d. h. nicht automatisch betriebene Stückgutlager gelten eine Vielzahl von Arbeitsschutzvorgaben, v. a. im Hinblick auf die Lagereinrichtungen und -geräte. Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke. Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmter Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für manuell, d. h. nicht automatisch betriebene Stückgutlager gilt eine Vielzahl von Bestimmungen aus den Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien der Unfallversicherungsträger, v. a. im Hinblick auf die Lagereinrichtungen und -geräte.

Grundlegendes regelt die DGUV-R 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte".

Für die Lagerung von Gefahrstoffen sind die Gefahrstoffverordnung und betreffende TRGS zu berücksichtigen (z. B. TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" und TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"). Unter Brandschutzgesichtspunkten müssen Bestimmungen der Sachversicherer (VDW-Richtlinien) und baurechtliche Vorgaben eingehalten werden.

1 Allgemeine Anforderungen

  • Boden eben und tragfähig: In jedem Lagerraum und Lagerbereich muss die Tragfähigkeit des Bodens ermittelt werden – unabhängig davon, ob in Stapeln am Boden oder in Schränken/Regalen gelagert wird. In Büroetagen kann z. B. schon eine Europalette mit Papier eine erhebliche Bodenlast sein. Der Boden muss ausreichend eben sein, um Bodenstapel bzw. Schränke/Regale sicher aufstellen zu können und es dürfen keine Stolperstellen die Beschäftigten gefährden. Wenn Flurförderzeuge eingesetzt werden sollen (z. B. Gabelstapler), müssen Boden und Bodenbelag den auftretenden Punktlasten gewachsen sein. Das ist nicht bei allen im Gewerbe- und Industriebereich üblichen Böden der Fall und führt häufig zu Schäden an Boden oder Estrich.
  • Beleuchtung: In Lagern sind Beleuchtungsstärken zwischen 50 und 200 lx vorgesehen (je nach Sehaufgabe). Wesentlich ist, dass die erforderlichen Arbeiten (z. B. das Ablesen von Nummern) problemlos durchgeführt werden können – und zwar in allen Bereichen. Problematisch ist das oft unten am Regalfuß oder in bestimmten Regalstellungen bei verfahrbaren Regalen.
  • Kennzeichnung: Die Sicherheitskennzeichnung muss so ausgeführt sein, dass man sich von allen Arbeits- und Verkehrsbereichen aus gut und sicher orientieren kann, v. a. in weitläufigen Lagern. Wenn keine Notbeleuchtung existiert, sollte man prüfen, ob das Lager bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sicher verlassen werden kann. Ggf. sollte eine nachleuchtende Kennzeichnung angebracht werden.
  • Brandschutz: Brandschutzanforderungen für Lager ergeben sich oft aus den Bedingungen der Sachversicherer (Feuerversicherung). Wichtig ist, die vorliegenden Genehmigungen zu berücksichtigen bzw. bei Umnutzung von Räumen die zuständigen Baubehörden zu kontaktieren, damit ein ordnungsgemäßer baulicher Brandschutz sichergestellt ist. Vorhandene Brandschutzeinrichtungen (Türen, Tore, Löschgeräte und -anlagen) müssen natürlich funktionsfähig und frei gehalten und ggf. an Veränderungen im Lagerbereich angepasst werden (z. B. Änderung der Regalaufstellung). Besondere Vorsicht gilt beim Betrieb von Ladestationen für Elektro-Stapler: Im Radius von 2,5 m muss die Umgebung von Brandlasten freigehalten werden.
  • Verkehrswege: müssen in ausreichender Breite vorhanden sein und freigehalten werden:

    • allgemein im Lagerbereich 1,25 m,
    • 0,75 m für Nebengänge (reiner Personenverkehr),
    • beim Einsatz von Transportmitteln von bis zu 20 km/h: Breite des Transportmittels bzw. des Ladeguts plus Randzuschlag von jeweils 0,5 m (bei Gehverkehr 0,75 m).
  • Ordnung halten: Die vorgesehenen Lagerflächen müssen eingehalten werden. Verkehrswege, besonders Rettungswege, Notausgänge, Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen usw. dürfen nicht zugestellt werden. Oft ist eine entsprechende Bodenmarkierung sinnvoll. Die Müllentsorgung (z. B. Verpackungsreste) muss so organisiert sein, dass solche Materialien nicht herumliegen (Stolpergefahr). Regelmäßige Aufräumaktionen ("Regalhüter" aussortieren) sind sinnvoll für zügiges und sicheres Arbeiten im Lager.
  • Auf Standsicherheit achten:

    • Bei Boden- bzw. Stapellagerung (z. B. Kartons) gilt folgende Faustregel: max. Stapelhöhe nicht mehr als das 4-Fache der Stapeltiefe. Entsprechende Aufdrucke auf Kartons beachten! Bei einer Neigung von mehr als 2 % muss der Stapel abgepackt werden.
    • Beschädigte Paletten, Stapelbehälter usw. konsequent aussortieren und entsorgen bzw. vorschriftsmäßig reparieren lassen (detaillierte Ausmusterungskriterien enthält Anhang 2 DGUV R 108-007).
    • Stabile Regale verwenden und Tragfähigkeitsangaben beachten. Vorsicht: Billigregale aus gek...

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