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Warum darf in Flucht- und Rettungswegen kein Material gelagert werden?

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Überblick
  • Die Fluchtwegebreiten in Gebäuden und in Arbeitsstätten werden in Abhängigkeit von der Zahl der Personen festgelegt, die sich dort regelmäßig aufhalten. Sie müssen unbedingt eingehalten werden! Auf gar keinen Fall dürfen sie durch Einbauten, aufschlagende Türen oder durch Lagergut bzw. andere abgestellte Gegenstände eingeschränkt werden.
  • Ganz unabhängig von der notwendigen Breite der Flucht- und Rettungswege dürfen in Treppenräumen und Fluren generell keine Brandlasten eingebracht werden.
  • Wenn Flucht- und Rettungswege nicht frei sind, kann die Flucht von Menschen durch die betroffenen Bereiche dramatisch erschwert sein, besonders wenn durch Rauchentstehung oder Dunkelheit die Sicht erschwert ist.
  • In gleicher Weise kann sich der Rettungseinsatz der Feuerwehr verzögern.
  • Haftbar bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen ist im Schadensfall derjenige, der den Missstand hätte abstellen können: Die Führungskraft vor Ort, die für Ordnung sorgen muss, oder aber (z: B. im Falle von Platzproblemen) derjenige, der über die Auftragsannahme und -abwicklung entscheidet.
  • Einfache Organisationshilfen, wie z. B. Bodenmarkierungen, können helfen, unzulässige Lagerung zu verhindern.

1 Details

1.1 Definition

Als Fluchtwege (nach Arbeitsstättenrecht) bzw. Rettungswege (nach Baurecht) werden die Wege bezeichnet, die aus Gebäuden ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen (z. B. in einen benachbarten Brandabschnitt, in ein rauchdicht abgetrenntes Treppenhaus). Sie ermöglichen den Nutzern eines Gebäudes die rechtzeitige Flucht und der Feuerwehr eine effektive Brandbekämpfung. Obwohl Bau- und Arbeitsstättenrecht in Details voneinander abweichen, gibt es allgemeine Vorgaben über die Breite von Flucht- und Rettungswegen: Sie hängt nach ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge von der Zahl der Personen ab, die ...

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