Zusammenfassung

 
Begriff

Güter und Waren müssen nicht nur innerhalb des Betriebs bewegt, sondern z. B. auch vom Hersteller zum Händler transportiert werden. Zum Einsatz kommen v. a. Land- oder Schienenfahrzeuge, seltener Wasserfahrzeuge. Im betrieblichen Bereich unterscheidet man u. a. zwischen

  • maschinell angetriebenen, nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeugen und deren Anhängefahrzeugen,
  • dem fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind,
  • Flurförderzeugen wie z. B. Gabelstapler, die mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

Der Unternehmer muss Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn Fahrzeuge regelmäßig gewartet und geprüft und die Beschäftigten unterwiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zur Anwendung kommen u. a.:

1 Arten von Fahrzeugen

Für Wasserfahrzeuge und Schienenbahnen gelten spezielle Regelwerke. Betriebe setzen v. a. Fahrzeuge nach DGUV-V 70 sowie Flurförderzeuge ein. Fahrzeuge, für die die DGUV-V 70 gilt sind u. a.:

  • Personenkraftwagen,
  • Lastkraftwagen (LKW),
  • Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,
  • Kraftomnibusse,
  • Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
  • Zugmaschinen,
  • einspurige Kraftfahrzeuge z. B. Krafträder und deren Anhängefahrzeuge.

Fahrzeuge sind überwiegend zulassungspflichtig und dürfen nur mit behördlicher Betriebserlaubnis (z. B. Fahrzeugbrief) gefahren werden. Zu den nicht zulassungspflichtigen aber betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen gehören neben Mofas und Kleinkrafträdern auch bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

2 Antriebsarten

I. d. R. sind Verbrennungskraftmaschinen im Einsatz, v. a. Dieselverbrennungsmotoren (vgl. Dieselmotoremissionen). Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen bzw. Belästigungen der Beschäftigten durch Abgase das "unvermeidbare Maß" nach dem Stand der Technik nicht überschreiten (§ 16 DGUV-V 70). Beschäftigte müssen vor Verbrennungen an heißen Oberflächen oder Vergiftung durch Abgase geschützt werden.

3 Anforderungen und Sicherheitseinrichtungen

Fahrzeuge müssen gekennzeichnet, folgende Angaben müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein (§ 5 DGUV-V 70):

  • Hersteller oder Lieferant,
  • Fahrzeugtyp,
  • Fabriken-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
  • zulässiges Gesamtgewicht,
  • zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen,
  • ggf. Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
  • ggf. Baujahr,
  • ggf. zulässige Anhängelast.

Weitere Anforderungen sind u. a.:

  • geeignete und verstellbare Sitze,
  • Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert,
  • ggf. auffälliger Anstrich z. B. für Müllsammel- oder Feuerwehrfahrzeuge.

Sicherheitseinrichtungen sollen Beschäftigte schützen, diese sind u. a.:

  • Geschlossenes Führerhaus: Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend im Freien eingesetzt werden, müssen grundsätzlich mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein. Einrichtungen zum Beheizen und Belüften sind dann erforderlich (§§ 6, 7 DGUV-V 70).
  • Sicherheitsgurte und Rückhaltsysteme: In Abhängigkeit von Fahrzeugart sowie Ausrichtung und Art der Sitze müssen Schulterschräg- und/oder Beckengurte (3-Punkt- bzw. 2-Punktgurte) vorhanden sein, auf Liegeplätzen müssen Personen gegen das Herausfallen gesichert sein.
  • Einrichtungen für Schallzeichen.
  • Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer, z. B. bei Müllsammelfahrzeugen.
  • Einrichtungen gegen Kippen von Anhängerfahrzeugen.
  • Unterlegkeile für mehrspurige Fahrzeuge (Fahrzeuge mit 4, 6 oder 8 Rädern), z. B. Lkw.

4 Führen

Fahrzeuge selbstständig führen dürfen grundsätzlich nur Beschäftigte (§ 35 DGUV-V 70)

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben (z. B. Führerschein) und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie werden vom Unternehmer bestimmt. Vom Hersteller gelieferte Betriebsanleitungen müssen befolgt werden. Ggf. muss der Unternehmer Betriebsanweisungen erstellen, sie sind dann Gegenstand der Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Darin wird auch der sichere Umgang und Betrieb vermittelt, z. B. bei folgenden Tätigkeiten:

  • Be- und Entladen,
  • Kuppeln,
  • Besteigen, Verlassen, Begehen,
  • Verhalten vor und während der Fahrt,
  • Ziehen von Lasten,
  • Anhalten und Abstellen.

Sowohl gewerblich als auch privat genutzte Fahrzeuge müssen seit 1.7.2014 mit mindestens einer Warnweste ausgestattet sein.[1] Die Warnkleidung muss z. B. getragen werden, wenn Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden.

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