Sicherheitsabstände müssen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen enthalten sind. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein Sicherheitsabstand von 50 cm erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Mensch durch eine Quetschung seines Körpers gefährdet wird (z. B. zwischen einem Schrankauszug und einer sich öffnenden Tür). Dessen ungeachtet muss aber in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie groß ein Sicherheitsabstand im Einzelfall tatsächlich sein muss. Dazu müssen die besonderen Umstände des Einzelfalls (Betriebsbedingungen, Beleuchtungsverhältnisse, Verletzungsrisiko, Nutzerkreis usw.) und ggf. die Herstellerangaben eines Arbeitsmittels berücksichtigt werden.

 
Wichtig

Überlagerung von Flächen vermeiden

Grundsätzlich dürfen sich Bewegungsflächen nicht mit anderen Flächen (Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, Verkehrswege, Funktionsflächen oder Sicherheitsbereichen) überlagern. Wenn es sich um den Einflussbereich von nur einem einzigen Nutzer handelt, sind Ausnahmen möglich. Z. B. darf dann die Funktionsfläche eines Schrankauszuges in die Bewegungsfläche hineinragen, weil ja der Nutzer, wenn er vor dem Schrankauszug steht, nicht gleichzeitig die volle Bewegungsfläche am Arbeitsplatz benötigt. Auch kann er ein mobiles Arbeitsmittel (z. B. einen Tischwagen) innerhalb seiner Bewegungsfläche benutzen.

 
Praxis-Beispiel

Büro- und Bildschirmarbeitsplätze

Die ASR A1.2 geht davon aus, dass sich für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze bei Einrichtung von Zellenbüros (d. h. separaten Büroräumen für i. d. R. 1 bis 6 Personen) als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum ergibt. Für Großraumbüros wird wegen des durch die höhere Personenzahl größeren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer akustischer und visueller Störwirkungen von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz ausgegangen. Im Anhang 2 ASR A1.2 finden sich beispielhafte Gestaltungslösungen zu den einzelnen Bürotypen.

 
Wichtig

Abweichende Raummaße

Wenn spezifische betriebstechnische Anforderungen es erforderlich machen, kann von den Vorgaben der ASR abgewichen werden. Das ist z. B. an vielen Kassen- und Thekenarbeitsplätzen der Fall, aber auch in medizinischen oder anlagentechnischen Bereichen. Auch in Schulungsräumen mit Reihen von Arbeitstischen würden die vorgegebenen Raummaße zu riesigen Raumausdehnungen führen, die die Gestaltung von Schulungen sehr erschweren würden. In solchen Fällen muss in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie die Arbeitsplätze zweckmäßig zu gestalten sind, sodass es nicht zu unzuträglichen Arbeitsbedingungen kommt. In vielen Fällen gibt es dazu entsprechende branchenspezifische Gestaltungsregeln (z. B. DGUV-Informationen).

 
Wichtig

Erweiterter Flächenbedarf für Menschen mit Behinderung

Wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sind u. U. größere Arbeits-, Bewegungs- und Verkehrsflächen erforderlich. Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung" weist in Anhang A1.2 darauf hin, dass im Bedarfsfall auch Flächen für persönliche Assistenz, Assistenzhund (z. B. Blindenführhund), medizinische Hilfsmittel (z. B. Sauerstoffgeräte), (Elektro-)Rollstuhl, Rollator, Gehstützen, Prothesen bzw. den Umgang damit gegeben sein müssen. Für die Nutzung von Rollstühlen finden sich dazu konkrete Flächenvorgaben.

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