Maße von Verkehrswegen einschließlich Gängen zu den Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen sind in der ASR A1.8 "Verkehrswege" geregelt. Wenn die Verkehrswege auch als Fluchtwege einzustufen sind, gelten darüber hinaus die Vorgaben nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".

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