Rz. 14

Muss sich ein Arbeitnehmer während des Urlaubs im Ausland auf der Grundlage einer behördlichen Verfügung einer ausländischen Behörde oder einer ausländischen gesetzlichen Regelung absondern bzw. in Quarantäne begeben, gilt die Nichtanrechnungsregelung des § 59 Abs. 1 IfSG nicht. Der Wortlaut der Neuregelung ist eindeutig. Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist eine Absonderung "nach § 30, auch in Verbindung mit § 32" oder "aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz eins Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung." Hätte der Gesetzgeber auch ausländische Absonderungs-/Quarantäneverpflichtungen in die Nichtanrechnung einbeziehen wollen, hätte es deshalb nahegelegen, dies zu regeln. Der Gesetzeswortlaut beschränkt Nichtanrechnung jedoch auf Absonderungsverpflichtungen nach den deutschen (inländischen) Regelungen.

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