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Von § 59 Abs. 1 IfSG erfasst werden auch Absonderungen aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung. Sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat[1], ermächtigt § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise abzusondern. Die betroffene Person muss sich dann selbst absondern, d. h. in "Quarantäne" begeben. Einer gesonderten Anordnung durch eine bestimmte Behörde bedarf es nicht. Der Absonderungstatbestand greift mit Einreise in die Bundesrepublik aus einem in der Rechtsverordnung benannten (Risiko-)Gebiet.

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