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Von § 59 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen nach § 30 IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG erfasst. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, eine Absonderung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auch durch Rechtsverordnung anzuordnen. Nach § 32 Satz 2 IfSG kann diese Ermächtigung von der Landesregierung auch auf andere Stellen (z. B. auf einen einzelnen Minister) übertragen werden, sog. Subdelegation.

Die Landesregierungen der einzelnen Bundesländer machten während der Corona-Pandemie von dieser Möglichkeit des Erlasses von Rechtsverordnungen Gebrauch, indem sie beispielsweise positiv getestete Personen verpflichteten, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme eines positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung zu begeben.[1]

[1] So z. B. § 3 Abs. 1 der vom 25.7.2022 bis 16.11.2022 in Baden-Württemberg geltenden Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen v. 22.7.2022, der eine mindestens 5- und höchstens 10-tägige Absonderungspflicht vorsah.

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