Rz. 6
Von § 59 Abs. 1 IfSG werden auch Absonderungen nach § 30 IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG erfasst. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, eine Absonderung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auch durch Rechtsverordnung anzuordnen. Nach § 32 Satz 2 IfSG kann diese Ermächtigung von der Landesregierung auch auf andere Stellen (z. B. auf einen einzelnen Minister) übertragen werden, sog. Subdelegation.
Die Landesregierungen der einzelnen Bundesländer machten während der Corona-Pandemie von dieser Möglichkeit des Erlasses von Rechtsverordnungen Gebrauch, indem sie beispielsweise positiv getestete Personen verpflichteten, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme eines positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung zu begeben.[1]
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