FAQ für Unternehmen: PCR-, Antigen- oder Schnelltest?

Die Corona-Testpflicht für Unternehmen wirft praktische arbeitsmedizinische Fragen auf: Welcher Test eignet sich für meinen Betrieb? Wer darf Abstriche durchführen? In diesem Beitrag finden Sie die Antworten.

Seit dem 25. November 2021 ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Unabhängig vom Infektionsgeschehen haben Betriebe bis zum 19. März 2022 diese neuen Regelungen zu beachten. Für den gleichen Zeitraum gelten die bestehenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungen sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und weitere Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz weiter.

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten zwei Tests pro Woche anbieten

Nach den obenstehenden Vorschriften bleiben Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche allen in Präsenz Beschäftigten die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die Ausnahme von dieser Regelung gilt, sofern der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Mit den Coronatests können die Infektionszahlen insgesamt reduziert werden. Die Tests stellen einen wirksamen Beitrag zum Gesundheits- und Arbeitsschutz der Beschäftigten in der Pandemie dar. Größere Ausbruchsgeschehen am Arbeitsplatz können so rasch erkannt und durch gezieltes Testen und Isolieren der Betroffenen eingegrenzt werden. Das heißt, je regelmäßiger im Betrieb getestet wird, umso früher können infizierte Personen entdeckt und mögliche Infektionsketten unterbrochen werden.

Testpflicht zur 3G-Kontrolle: Fragen und Antworten

Die Corona-Testpflicht für Unternehmen gemäß § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wirft praktische arbeitsmedizinische Fragen auf: Welcher Test eignet sich für meinen Betrieb? Wer darf Abstriche durchführen? Welche Pflichten ergeben sich bei positiver Testung?

Welche Coronatests dürfen Arbeitgeber im Unternehmen einsetzen? 

Für Coronatests im Unternehmen müssen Tests zum direkten Erregernachweis eingesetzt werden, also PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Antigen-Schnelltests zur Laienanwendung ("Selbsttests"). Antikörpertests erfüllen diese Anforderung nicht, da sie nicht direkt auf den Erreger untersuchen. Hinsichtlich Handhabung und gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich die einzelnen Tests sehr.

PCR-Tests im Unternehmen: Nur mit Fachpersonal und Labor

Von den zur Auswahl stehenden Testverfahren stellt die PCR-Testung in der Praxis die größte Herausforderung dar und wird nur für wenige Unternehmen in Frage kommen. Die Abstrichnahme ist Fachpersonal vorbehalten und die Analytik der Probe erfordert - neben der Wartezeit auf das Ergebnis - ein angeschlossenes Labor. Dadurch sind die Kosten für eine PCR-Testung am höchsten. Als genauester Test ist er der Goldstandard für die individuelle Diagnostik, was auch bedeutet, dass die vorhandenen Testkapazitäten eine regel- und routinemäßige Testung breiter Schichten an Mitarbeitenden gar nicht zuließen.

Wer darf im Unternehmen Antigen-Schnelltests durchführen?

Antigen-Schnelltests müssen ebenfalls durch Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis sowie Erfahrung mitbringen und in die anzuwendenden Tests eingewiesen wurden. Dies können externe Dienstleister aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz sein oder - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - eigene Mitarbeitende aus dem Betrieb. Die eigentliche Durchführung der Tests erfolgt gemäß Herstellerhinweis und Beschluss 6/20 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Berücksichtigung bestimmter Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Testauswertung erfolgt innerhalb von 15 Minuten direkt vor Ort.

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) sieht grundsätzlich vor, dass Antigen-Schnelltests nur an Ärzte, medizinisches Fachpersonal und Unternehmen der kritischen Infrastruktur abgegeben werden dürfen. Allerdings ist es seit dem 16. März 2021 zulässig, dass diese auch an Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG abgegeben werden (§ 3 Abs. 4a Nr. 4 MPAV). Geeignete und zugelassene Antigen-Schnelltests werden auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet.

Was müssen Arbeitgeber bei positiven Schnelltests tun?

In jedem Fall ist erforderlich, dass ein positives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests – egal ob die Durchführung von eingewiesenen Personen oder als Selbsttest erfolgte – durch einen PCR-Test kontrolliert wird. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests sollte eine häusliche Isolierung eingehalten werden.

Ebenso ergibt sich, dass auch bei negativen Testergebnissen die Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb nicht an Bedeutung verlieren. Hier sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger eine maßgebliche Unterstützung.