OFD Frankfurt, 23.6.2021, S 2500 A - 213 - St 214

 

1. Grundsatz

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Die Regelungen des § 10 EStG sehen keinen Tatbestand für die Geltendmachung dieser Aufwendungen vor, so dass ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist.

Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet mangels Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen aus.

 

2. Anschaffung für die berufliche Nutzung

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, z.B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers (Veranlassungszusammenhang), sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.

 

2.1 Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken sowie ggf. Antigen-Selbsttests zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gleiches gilt für das Testangebot des Arbeitgebers in Form von POC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis bzw. nach § 5 Corona-ArbSchV sowie die Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber (vgl. ofix: EStG/3/103).

 

3. Anschaffung von (Atem-)Schutzmasken und Antigenselbsttests im Bereich der Gewinneinkünfte

(Atem-)Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die im eigenbetrieblichen Interesse angeschafft werden, stellen voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Hierunter fallen im Besonderen die Aufwendungen für die Anschaffung von Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die der Steuerpflichtige als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer anschafft, aber auch die Aufwendungen für Schutzmasken, die der Unternehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzt. Fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung, sind die Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1

EStG § 33

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