Rz. 5
Voraussetzung für die Nichtanrechnung des Urlaubs ist, dass ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30 IfSG abgesondert wird. § 30 Abs. 1 IfSG regelt die behördliche Anordnung der Absonderung. Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m § 16 Abs. 6 IfSG wird die Absonderung (nur) auf Vorschlag des Gesundheitsamts von der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde, in der Regel dem Ordnungsamt, angeordnet. Dabei wird zwischen 2 Arten der Absonderung differenziert.
- § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG betrifft die Anordnung der Absonderung für die ausdrücklich genannten übertragbaren Krankheiten der Lungenpest und des hämorrhagischen Fiebers.
- § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG betrifft die Absonderungsanordnung für sonstige Kranke[1] sowie Krankheitsverdächtige[2], Ansteckungsverdächtige[3] und Ausscheider.[4]
§ 30 Abs. 2 IfSG regelt die zwangsweise Durchsetzung einer Absonderungsanordnung für Fälle, in denen der Betroffene einer Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG nicht nachkommt oder anzunehmen ist, dass er der Anordnung nicht nachkommen wird.
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