Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt auch der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.[1]

Der Handlungsgehilfe hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.[2] Entscheidend ist danach, ob es sich um Gründe handelt, die außerhalb der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen.

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